JUGENDSCHUTZ

Soweit nicht anders angegeben, gelten folgende Bestimmungen:

a) Säuglingen und Kleinkindern unter 6 Jahren wird der Zutritt zu allen Veranstaltungen, für die keine anderen Bestimmungen angegeben sind, auch in Begleitung ihrer Eltern grundsätzlich nicht gestattet. Bei Veranstaltungen, die für Kinder unter 6 Jahren ausgerichtet sind, gibt es explizite Hinweise und Regelungen für den Eintritt.
b) Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 13 Jahren dürfen Veranstaltungen nur in Begleitung erziehungsberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen besuchen.
c) Ab 14 Jahren ist der Besuch nur von Veranstaltungen an Sonntagen auch ohne Erziehungsberechtigte möglich (da die Veranstaltungen i.d.R. um 22 Uhr enden). An allen übrigen Konzerttagen (Mo-Sa) ist der Zutritt für Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erlaubt. Der Veranstalter empfiehlt einen Altersnachweis (Personalausweis, Kinderausweis, Reisepass, Schülerausweis o.ä.) mit zu führen, da im Zweifelsfall der Zutritt zu den Veranstaltungen verweigert werden muss.
c) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Veranstaltungen alleine nur bis 24 Uhr besuchen.
d) Ist eine erziehungsbeauftragte Personen mit der Aufsicht Kinder oder Jugendlicher unter 18 Jahren betraut, ist das ausgefüllte Formular „Formular Erziehungsbeauftragung“ mitzuführen, das Sie als PDF-Dokument hier finden [>>].
e) Liegen bei Kindern/Jugendlichen die oben beschriebenen Ausschlussgründe vor, wird ihnen der Zutritt auch dann verwehrt, wenn sie im Besitz einer Eintrittskarte sind. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Jugendschutzbedingungen

 

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JUGENDSCHUTZGESETZ